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"Kinder- und Jugenddorf Regenbogen"
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Allgemeine Angaben Mutter-Kind-Hausstatusbild
Rechtsgrundlagen
Personenkreis
Leistungsangebote und Ziele
 

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Rechtsgrundlagen

Anträge können bis zum Erreichen der Volljährigkeit durch die Eltern beim zuständigen Jugendamt gestellt werden. Ab dem 18. Lebensjahr ist eine selbständige Antragstellung möglich. Die Kosten trägt in der Regel das Jugendamt. Die Unterbringung erfolgt auf der Grundlage der §§ 27 (Voraussetzung einer Hilfe zur Erziehung), 19 (gemeinsame Wohnformen für Mütter / Väter und Kinder) und 34 KJHG (Heimerziehung). Zusätzlich können Mädchen bzw. jungen Frauen auf der Grundlage der §§ 35 (intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung) und 35a KJHG (Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche) betreut werden. Ab dem 18. Lebensjahr erfolgt die Betreuung auf der Grundlage des § 41 KJHG (Hilfe für junge Volljährige). Sollten die Mädchen bzw. jungen Frauen nach dem Auszug aus dem Mutter-Kind-Haus nachbetreut werden, basiert dies ebenfalls auf dem § 41 KJHG.

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